Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Denn die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück erfolgen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, zu vergüten ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.
BAG, Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17