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Risiko für Pferdepensionen: Betrieb haftet bei unklarer Verletzungsursache

Das Pferd, mit welchem sich das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 15 U21/16) zu befassen hatte, wies erhebliche Verletzungen auf, nachdem es wie üblich die Nacht in seiner Box verbracht hatte. Die Verletzungen ließen einen schweren Sturz vermuten: Schürfwunden am Kopf, Fellaufrauhungen an der Schulter, Schwellungen an Schulter und Fesselträger, eine Oberarmfissur und eine Ellbogenfraktur.

Die Eigentümerin verfügte über eine Tierkrankenversicherung, die einen Großteil der Behandlungskosten von knapp 10.000 Euro übernahm. Die Versicherung verlangte dann aber Kostenerstattung durch den Pensionsbetrieb.

Im Rechtsstreit argumentierte die Klägerin, dass sich der Sturz auf der rutschigen Stallgasse beim Verbringen aufs Paddock ereignet haben müsse. Die Pferdepension entgegnete, dass die Verletzungen nur nachts in der Box durch Erschrecken oder Festliegen verursacht worden sein konnten. Schließlich sei das Tier am Vorabend noch gesund, aber morgens beim Rausbringen bereits lahm gewesen.

In erster Instanz beim Landgericht Marburg (Az.: 2 O 64/14) scheiterte die Klägerin zunächst und ihre Ansprüche wurden vollständig abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht allerdings unterlag dann der Pensionsbetrieb.

Das Gericht ordnete den Pferdepensionsvertrag als entgeltlichen Verwahrungsvertrag ein. Es teilte aber vorsorglich mit, dass auch eine andere rechtliche Qualifizierung an der Haftung nichts ändern würde. Weil sich das Pferd die Verletzungen in der Zeit zwischen dem Vorabend und dem Vormittag zugezogen hat, ging das Gericht davon aus, dass die Schadensursache nur im Verantwortungsbereich der Pferdepension liegen konnte und verurteilte den Betrieb zur Zahlung.

Zwar muss grundsätzlich derjenige, der Schadensersatzansprüche geltend macht, beweisen, dass eine Pflicht verletzt wurde und hierdurch der Schaden entstanden ist. Die Klägerin hätte also den genauen Unfallhergang schildern und vor allem auch beweisen müssen.

Da aber nur Geschehnisse in Betracht kamen, die allesamt ausschließlich im Einwirkungsbereich des Pensionsbetriebes lagen, ordnete das Gericht eine Beweislastumkehr an. Hierdurch wurde im Ergebnis eine Pflichtverletzung des Pensionsbetriebes angenommen, ohne dass diese tatsächlich vorliegen musste. Als Verwahrer konnte sich der Betrieb dann nur dadurch entlasten, dass er die Ursache der Verletzung des Tieres nachweist und auch, dass ihn hieran keine Schuld trifft.

Diesen Beweis allerdings konnte der Pensionsbetrieb nicht führen. Sämtliche Zeugen konnten zum Unfallhergang nichts beitragen, denn sie hatten das Tier erst gesehen, als es schon lahm war. Auch der Sachverständige konnte keine genauen Feststellungen zur Ursache treffen, denn das Verletzungsmuster passte sowohl zu einem Sturz in der Boxengasse, als auch zu einem Unfall in der Box oder auf dem Paddock und nicht zuletzt auch zum Festliegen.

Diese verbleibenden Unklarheiten zum Hergang des Geschehens gingen aufgrund der Beweislastumkehr zum Nachteil des Pensionsbetriebes. Wenn dieser schon nicht nachweisen konnte, worauf die Verletzungen des Pferdes überhaupt zurückzuführen waren, konnte er natürlich auch nicht beweisen, dass ihn an diesem Hergang keinerlei Schuld traf. Also musste der Betrieb zahlen.

Qualifizierte Pferderechtsanwälte sehen einige Ansatzpunkte, die möglicherweise nicht ausreichend gewürdigt wurden. Gleichwohl muss Pensionsbetreibern das Haftungsrisiko bewusst sein. Sie haften, wenn sich ein eingestelltes Pferd verletzt und der Hergang nicht aufgeklärt werden kann, selbst dann, wenn ihnen ein Fehler gar nicht vorzuwerfen ist!

Tipp:  

Solche Fälle lassen sich nur durch ausreichenden Versicherungsschutz abdecken. Im Schadensfalle kann die sofortige Beweissicherung mittels umfassender Fotodokumentation und Zeugennotizen sehr hilfreich sein.

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