Ein erheblicher Sachmangel, der zum Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag berechtigt, liegt in der Regel dann vor, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5% des Kaufpreises betragen. Bei einem geringfügigen Mangel dagegen ist die Rücktrittsmöglichkeit ausgeschlossen, die übrigen Gewährleistungsansprüche bleiben aber erhalten.
BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13