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Umgang mit Trennungstieren nun endlich vor dem BGH: Wechselmodell oder Versteigerung?

Wenn sich unverheiratete Partner trennen, ist oftmals auch zu klären, wer den gemeinsam angeschafften Hund, das gemeinsam angeschaffte Pferd oder den Kanarienvogel erhält. Bezüglich eines Mischlings aus Berner Sennenhund, Appenzeller und Australian Shepherd hatte das Amtsgericht Lahnstein ausdrücklich angeregt, das Tier im Wechselmodell aller 2 Wochen abwechselnd bei jeweils einem der bisherigen Partner zu halten. Allerdings waren beide Partner heillos zerstritten, so dass die Lösung nicht wirklich praktikabel erschien. Deshalb wurde Berufung eingelegt.

Nach Ansicht des Landgerichts Koblenz (Urteil vom 10.06.2025 zu Az. 6 S 174/24) ist das gemeinsame Eigentum am Tier aufzuheben, weil beide Partner den Hund ausschließlich für sich allein beanspruchten. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgt die Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft durch Teilung. Alles was in natura teilbar ist, wird also geteilt. Was sich jedoch nicht ohne Zerstörung teilen lässt, wird verkauft bzw. versteigert und der Erlös entsprechend aufgeteilt. Ein Hund ist zwar grundsätzlich verkaufsfähig, aber eben nicht halbierbar. Und deshalb sollen die Ehegatten nunmehr im Ergebnis beide auf den Hund bieten. Derjenige, der bereit ist, mehr zu zahlen, würde dann Alleineigentümer des Hundes sein.

Natürlich fand auch diese Wertung des Gerichts nicht die Zustimmung der betroffenen Parteien, so dass die Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt worden ist. Da der Umgang mit Trennungstieren juristisch grundsätzliche Fragen aufwirft, hatte das Landgericht diese in seinem Urteil bereits ausdrücklich zugelassen.

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