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Durch Verkäufer beauftragte Ankaufuntersuchung schützt auch den Käufer

Ein Tierarzt, der die umfangreich getätigten Röntgenaufnahmen nicht auswertet, haftet dem Käufer auch dann auf Schadensersatz, wenn er vom Verkäufer beauftragt worden ist.

Im konkreten Fall hatte die Käuferin ein Turnierpferd zu einem Preis von immerhin 25.000 Euro erworben. Aber bereits kurz nach dem Kauf ging das Tier lahm und ließ sich dann auch nicht mehr reiten. Eine später eingeholtes Sachverständigengutachten zeigte, dass das Pferd an Wirbelkörperdeformierungen und Schmerzen litt. Auf den Röntgenbildern der Ankaufuntersuchung waren diese Deformierungen zwar noch nicht vorhanden. Aber im Bereich dreier Dornfortsätze waren auch damals bereits Veränderungen sichtbar, die auf die spätere Erkrankung hindeuteten und eine Turniertauglichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit von vornherein ausgeschlossen hätten.

Der durch die Käuferin auf Schadensersatz verklagte Tierarzt wandte ein, dass er ausschließlich mit dem Anfertigen der Bilder beauftragt war, aber nicht mit deren Auswertung. Die Befundung sei gerade nicht Gegenstand seines Auftrages gewesen.

Das Landgericht Görlitz wies die Klage der Käuferin zunächst noch ab. Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 07.07.2026 zu Az. 4 U 504/25) stellte dann aber fest, dass die Anfertigung von Röntgenaufnahmen grundsätzlich auch deren medizinische Auswertung umfasst. Sollte eine abweichende Vereinbarung dahingehend vorgelegen haben, dass eine Befundung nicht vorzunehmen ist, etwa weil die Käuferin diese selbst veranlassen wollte, so muss der Tierarzt diese Vereinbarung auch beweisen können. Andernfalls widerspricht die fehlende Befundung eindeutig seinen tierärztlichen Sorgfaltspflichten. Dem hier in Anspruch genommenen Tierarzt war diese Beweisführung nicht gelungen.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass es sich bei einer Ankaufuntersuchung um einen Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt. Selbst wenn also der Verkäufer die Untersuchung beauftragt hat, haftet der Tierarzt auch gegenüber der Käuferin. Denn in der Regel ist allen Beteiligten klar, dass die Untersuchung eine Entscheidungsgrundlage für den Kauf bietet.

Im Ergebnis wurde der Tierarzt deshalb auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises sowie der Kosten von Haftpflichtversicherung, Tierarzt und Pferdepension verurteilt. Die vergleichsweise erfolgte Zahlung des Verkäufers wurde auf diesen Betrag angerechnet.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Meldung vom 03.08.2026

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