Wird bei einem Unfall ein Tier verletzt, muss der Verursacher nicht immer unbegrenzt für alle Kosten aufkommen. Denn trotz des immateriellen Interesses des Tierhalters sind unter anderem auch der finanzielle Wert des Tieres und die Erfolgsaussichten der Behandlung zu beachten. Bei einem Hund, der einen Wert von 200 Euro habe, seien Behandlungskosten von über 5.000,- Euro unverhältnismäßig. Es muss vielmehr eine finanzielle Grenze geben, die beim 6- bis 10fachen Wert des Tieres erreicht ist.
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2014, Az. 4 W 19/14