Eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung, die einen angestellten Rechtsanwalt verpflichtet, bei einer anschließenden unselbstständigen Tätigkeit für die Dauer von zwei Jahren einen bestimmten Honoraranteil an seinen früheren Arbeitgeber abzuführen, beschränkt den Arbeitnehmer iSv. § 74 Abs. 1 HGB in seiner beruflichen Tätigkeit und ist als sog. „verdeckte Mandantenschutzklausel“ gemäß § 75d Satz 2 HGB unwirksam.
BAG, Urteil vom 11.12.2013, Az. 10 AZR 286/13