Wird beim Pferdekauf die Mängelhaftung des Verkäufers ausgeschlossen und gleichzeitig vereinbart, dass vor Abschluss des Kaufvertrages eine Ankaufuntersuchung durchgeführt werden soll, so kann die Haftung des Verkäufers trotz später festgestellter Mängel des Pferdes und damit Fehlerhaftigkeit der Ankaufuntersuchung ausgeschlossen sein. Der Käufer muss sich dann an den Tierarzt halten, da der Kaufvertrag das Risiko der fehlerhaften Ankaufuntersuchung dem Käufer zuweist. Die Ankaufuntersuchung ist Gegenstand des Kaufvertrags und trifft einvernehmliche Feststellungen über die gesundheitliche Beschaffenheit des Tieres. Das Ergebnis einer mangelhaften Untersuchung ist dagegen nicht Gegenstand des Vertrages.
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2015, Az. 5 U 159/14