Der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer einen anderen Sachverständigen beauftragt hat, als denjenigen, den ihm seine Rechtsschutzversicherung zugewiesen hat, führt selbst dann nicht zur Leistungsfreiheit der Versicherung, wenn dieser Sachverständige teurer war, als der von der Versicherung gewünschte.
Zwar hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, nach Kräften gegenüber seiner Versicherung für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Allerdings ging die im konkreten Fall in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel zur Schadensminderungspflicht zu weit, da sie dem Versicherungsnehmer eine umfassende rechtliche Prüfungs- und Abwägungspflicht auferlegt hätte. Zusätzlich hatte der vom Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwalt den teureren Sachverständigen selbst beauftragt, was dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen ist, denn § 278 BGB gilt für versicherungsrechtliche Obliegenheiten nicht.
BGH, Urteil vom 14.08.2019, Az. IV ZR 279/17