In den Fällen, in denen wegen eines Mangels an der Kaufsache ein wirksamer Rücktritt erklärt wurde, kann dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Verkäufer die Rücknahme verweigert. Im konkreten Fall ging es um Schotter, den eine Baustoffhändlerin trotz nachgewiesener Arsenbelastung und deshalb erfolgten Rücktritts vom Kaufvertrag nicht zurücknehmen wollte. Der Käufer musste den Schotter deshalb kostenpflichtig entsorgen.
In den ersten beiden Instanzen verlor der Käufer den Rechtsstreit. Die Gerichte urteilten einhellig, dass zwar ein Anspruch auf Rückgewähr, jedoch keine Pflicht zur Rücknahme besteht. Die Verweigerung der Rücknahme könne damit keine Pflichtverletzung sein, die Schadensersatzansprüche auslösen könnte.
Die Revision zum BGH verlief dann allerdings erfolgreich. Dieser urteilte, dass ein Schadensersatzanspruch durchaus dann in Betracht kommt, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, zusätzliche Schäden beim Käufer zu verhindern. Wenn beim Käufer durch den Verbleib der Kaufsache bei ihm unvermeidbare Kosten anfallen, verstößt der Verkäufer im Falle der Ablehnung der Rücknahme gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme. Gleiches dürfte beispielsweise beim Tierkauf gelten, da Tiere stets fortlaufende Unterhaltskosten auslösen.
BGH, Urteil vom 29.11.2023 zu Az. VIII ZR 164/21