Der Kläger hatte ein Diesel-Fahrzeug mit „Schummelsoftware“ erworben und kann dieses nun abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurückgeben.
Denn die Heimlichkeit des Softwareeinsatzes beinhaltete Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der Fahrzeuge, so dass damit zu rechnen war, dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet sind, nicht ohne Weiteres erwerben würden. Der Vorstand des Automobilkonzerns wusste vom Einsatz der Software, denn VW konnte keine Umstände dahingehend vortragen und beweisen, dass und wie nur einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen. Das Gericht ging dabei zugunsten des Käufers von einer Erleichterung der Darlegungslast aus.
Der Schadensersatzanspruch kann dabei nicht durch ein Software-Update erfüllt werden, da bereits die rechtlichen Unsicherheiten beim Kauf einen Vermögensverlust beinhalten. VW konnte auch nicht darlegen, dass das Update keine negativen Auswirkungen haben wird.
Die Berufung des Automobilkonzerns gegen das Urteil wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18