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Aufhebungsverträge können wegen „unfairen“ Verhandelns unwirksam sein

Ein Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird, kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn er in einer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Die Vorschriften zu den „Haustürgeschäften“ finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse.

Der Aufhebungsvertrag kann aber unwirksam sein, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Dies kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt worden ist, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert hat, z.B. bei Ausnutzen einer krankheitsbedingten Schwäche. In diesen Fällen bestünde das Arbeitsverhältnis trotz des Aufhebungsvertrages weiterhin fort.

BAG, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18

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