Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen als Erschwerniszulagen grundsätzlich nicht der Zwangsvollstreckung. Zuschläge für Samstagsarbeit fallen jedoch nicht unter den Begriff der Erschwerniszulage. Denn die besondere Lage der Arbeitszeit führt nur dann zu einem Pfändungsschutz im Rahmen einer Erschwerniszulage, wenn die Lage der Arbeitszeit als besonders belastend anzusehen ist. Für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit existieren vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Belastungen besondere gesetzliche Schutzregelungen, für die Samstagsarbeit fehlt es aber an einer entsprechenden gesetzgeberischen Wertung.
BGH, Beschluss vom 20.9.2018, Az. IX ZB 41/16