Ist ein Hengst im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt, so ist er im Sinne des Gesetzes „gebraucht. Eine Regelung in den Auktionsbedingungen dahingehend, dass Gewährleistungsansprüche bereits nach drei Monaten verjähren, ist damit wirksam. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass allein die Zeitspanne nach Geburt des Tieres maßgeblich ist. Denn da das Tier über einen längeren Zeitraum vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt ist, steigt das altersbedingte Sachmängelrisiko derart, dass es nicht mehr als neu angesehen werden kann.
OLG Schleswig, Urteil vom 04.07.2018, Az. 12 U 87/17