Die Käuferin hatte einen 5jährigen Oldenburger Wallach für private Zwecke erworben. Wenige Wochen später forderte sie den Verkäufer zur Nachbesserung auf, weil der Wallach beim Reiten stets die Zunge herausstreckte. Der Verkäufer erklärte sich dazu auch bereit. Allerdings wollte die Käuferin das Pferd dann unbedingt selbst zum Verkäufer fahren und verlangte zu diesem Zweck einen Transportkostenvorschuss. Diesen weigerte sich der Verkäufer zu zahlen und bot vielmehr an, das Pferd kostenfrei abzuholen.
Da die Parteien sich über die Modalitäten des Transports einfach nicht einig werden konnten, trat die Käuferin schließlich vom Kauf zurück. Sie verlangte Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes die Erstattung des Kaufpreises und Ersatz ihrer Aufwendungen für die Pensionsunterbringung, die Reitausrüstung, den Tierarzt und die Versicherung.
Über 2 Instanzen unterlag die Klägerin und verfolgte ihr Begehr sodann mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 30.03.2022, Az. VIII ZR 109/20) weiter. Die Instanzgerichte waren nach Anhörung eines Sachverständigen davon ausgegangen, dass das Herausstrecken der Zunge eine Schmerzäußerung darstellte und bereits bei Übergabe des Pferdes vorlag. Damit war ein Sachmangel gegeben, der auch behandelbar war. Gleichwohl wies auch der Bundesgerichtshof die Revision im Ergebnis ab.
Er urteilte, dass die Klägerin ihrer Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, nicht gehörig nachgekommen war. Sie hätte die Nacherfüllung nicht vom eigenen Transport und der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen dürfen, denn schließlich war der Verkäufer zur Nachbesserung bereit und hatte auch die für ihn wirtschaftlich günstigere Abholung auf eigene Kosten angeboten.
Nach Ansicht des BGH liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen generell nur dann vor, wenn der Käufer bereit ist, dem Verkäufer das Tier zur Verfügung zu stellen und zwar am Erfüllungsort der Nacherfüllung. Und dies ist nun einmal bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig der (Wohn-)Sitz des Verkäufers.
Der für Verbraucher gesetzlich geregelte Anspruch auf Transportkostenvorschuss soll dabei lediglich die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten. Bei der Abholung durch den Beklagten wären der Klägerin aber gar keine Kosten entstanden.
Das Argument der Klägerin, dass der Transport durch sie selbst mit geringeren Risiken verbunden gewesen wäre als der Transport durch den Verkäufer, ließ das Gericht nicht gelten. Denn da das Pferd ausdrücklich als Turnierpferd erworben wurde, hätte es ohnehin regelmäßig transportiert werden müssen.
Tipp:
Beim Verbrauchsgüterkauf können Käufer einen Kostenvorschuss verlangen, wenn für die Nacherfüllung ein Transport der Ware notwendig ist und der Verkäufer keine kostenfreie Abholung anbietet. Ob es sich dabei um Gegenstände oder Tiere handelt, spielt keine Rolle.