Ein Arbeitgeber, der den Arbeitslohn verspätet oder nur unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.
LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16