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Arbeitgeber muss 40-Euro-Pauschale bei verspäteter Lohnzahlung leisten

Ein Arbeitgeber, der den Arbeitslohn verspätet oder nur unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16 

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