Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch zur Klärung ihrer weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Auch die Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests, aus dem sich entsprechende gesundheitliche Hinderungsgründe ergeben, kann der Arbeitgeber nicht verlangen. Denn Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig erkrankt sind, müssen während der Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen und sind deshalb auch nicht verpflichtet, damit zusammenhänge weitere Nebenpflichten zu erfüllen. Eine Ausnahme kann jedoch dann gelten, wenn das Erscheinen des Arbeitnehmers unverzichtbar ist. Dies allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen können.
BAG, Urteil vom 02.11.2016, Az. 10 AZR 596/1