Die Klägerin hatte im Wege des Leasing einen Jeep Grand Cherokee als Dieselneufahrzeug erworben. Da sie ihn überwiegend auf Kurzstrecken von durchschnittlich 18 Kilometern nutzte und vom Bordcomputer regelmäßig bereits ca. aller 160 km eine Aufforderung zur Vornahme einer Regenerationsfahrt erhielt, wollte sie ihn gegen Ablösung des Finanzierungsbetrages wieder zurückgeben.
Das Landgericht Frankenthal allerdings entschied, dass dies kein Mangel sei. Dass das Fahrzeug längere Zeit bei konstanter Geschwindigkeit und erhöhter Drehzahl bewegt werden soll, damit sich der Abgastrakt stark genug erhitzt und den im Dieselpartikelfilter abgelagerten Ruß zu Asche verbrennt, sei bekannt und zumutbar. Wer einen Diesel vor allem auf Kurzstrecken fährt, müsse damit rechnen, dass der Partikelfilter häufiger gereinigt werden muss.
Auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige hatte festgestellt, dass dies dem Stand der Technik entspricht. Häufige Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb seien zwar unbequem, technisch jedoch erwartbar und nicht ungewöhnlich.
Ein Sachmangel liegt damit zumindest dann nicht vor, wenn die überwiegende Kurzstreckennutzung nicht bei Vertragsschluss vereinbart worden ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.6.2026 zu Az. 5 U 82/23).
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb möglich, welche jedoch mit sehr hohen Begründungsanforderungen verbunden ist.
Quelle: Redaktion beck-aktuell, Meldung vom 02.07.2026