Schon wenige Tage nach seinem Einzug zeigte das neue Pony für die Tochter diverse Scheuerstellen. Nicht nur an den typischen Körperteilen wie Mähnen- und Schweifansatz, sondern auch an den Ohren, dem Hals und sogar an der Bauchnaht musste sich das Tier immerzu kratzen.
Die Käuferin wollte das Pferd deshalb zurückgeben und den Kaufpreis in Höhe von 3.500 Euro sowie zwischenzeitlich umsonst investierte Pensionskosten erstattet haben. Denn mit diesen Symptomen eignete sich das Tier ihrer Ansicht nach schließlich weder zum Reiten noch zur Zucht. Da die Verkäuferin eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ablehnte, wurde schließlich die Klage eingereicht.
Diese scheiterte allerdings (LG München I, Az. 2 O 8062/22). Denn die Käuferin konnte nicht zweifelsfrei nachweisen, dass das Tier bereits bei der Übergabe an sie erkrankt war. Auch ein Sachverständiger wurde hinzugezogen. Dieser klärte die Beteiligten auf, dass zwischen einer generellen genetischen Veranlagung und dem tatsächlichen Ausbruch der Erkrankung zu unterscheiden ist. Zwar unterliegt das Sommerekzem durchaus einer genetischen Disposition, aber der Auftritt von Symptomen bedarf zusätzlich noch eines auslösenden Ereignisses, meist eines Mückenstiches.
Um einen Mangel im Rechtssinne zu begründen, genügt allerdings eine generelle genetische Veranlagung noch nicht, solange die Krankheit nicht auch tatsächlich ausgebrochen ist. Erst dann, wenn das Ekzem aufgetreten und damit sichtbar ist, lässt sich der Krankheitsausbruch dokumentieren. Im juristischen Sinne ist ein Tier also solange gesund, bis sich die ersten Symptome zeigen.
Das Urteil setzt die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fort: Abweichungen von der physiologischen (Ideal-) Norm ohne das Hinzutreten nachweisbarer klinischer Auswirkungen begründen keinen Sachmangel. Käufer dürfen nicht erwarten, ein Tier mit idealen Anlagen zu erhalten.
Tipp:
Klare Beschaffenheitsvereinbarungen beugen Rechtsstreitigkeiten vor!