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Kein Anspruch auf Nachholung von Urlaub bei Quarantäne

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen, wenn sie im Urlaub coronabedingt unter Quarantäne gestellt werden. Die Nachgewährung von Urlaubstagen kommt gemäß § 9 BUrlG nur bei Arbeitsunfähigkeit, also ärztlich bescheinigter Krankheit, in Betracht. Ein symptomloser Virusträger aber bleibt grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Die Revision wurde zugelassen.

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2021, Az. 2 Sa 488/21

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