Der rund 2 Kilometer weite Schulweg über einen unbeleuchteten und im Winter nicht geräumten Feldweg, der unter anderem auch durch ein Wäldchen führt, ist selbst ohne Handyempfang für Schüler und Schülerinnen einer weiterführenden Schule zumutbar. Die Fahrtkosten zur nächsten Bushaltestelle sind deshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Trier (Urteil vom 22.06.2026 zu Az. 9 K 773/26.TR) nicht erstattungsfähig.
Denn fehlende Beleuchtung und unbefestigter Untergrund seien im ländlichen Raum ortsüblich. Fehlender Handyempfang sowie Witterungsunbilden zählen zum allgemeinen Lebensrisiko, so dass sich insgesamt nach Auffassung des Gerichts und einer polizeilichen Stellungnahme aus diesem Weg keine besondere Gefährlichkeit ergäbe. Im Übrigen sei eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern im ländlichen Raum mit ähnlichen Gegebenheiten konfrontiert.
Dieses Urteil erging zwar im Wege einer Einzelfallentscheidung im Bundesland Rheinland-Pfalz, dürfte allerdings gleichwohl richtungsweisend für ähnliche Sachverhalte in anderen Bundesländern werden. Es ist noch nicht rechtskräftig, die Zulassung der Berufung kann beantragt werden.
Quelle: Redaktion beck-aktuell, Meldung vom 02.07.2026