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Keine über Coronahilfen hinausgehende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche für coronabedingte Betriebsschließungen

Der Kläger verlangte als Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs aufgrund der durch das Land Brandenburg coronabedingt verordneten Betriebsschließung eine Entschädigung für Umsatz- und Gewinneinbußen. Er bot in der Schließzeit Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an und erhielt im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms 60.000 € als Corona-Soforthilfe.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Verdienstausfall, nicht gedeckten Betriebskosten und  Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung gerichteten Ansprüche abgewiesen. Auch vor dem Oberlandesgericht und nunmehr dem Bundesgerichtshof blieb der Kläger erfolglos.

Der BGH teilte mit, dass die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes  Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch Betriebsschließung oder -beschränkung wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, keinen Anspruch auf Entschädigung gewähren.

Denn die infektionsschutzrechtlichen Entschädigungstatbestände sind nach dem Willen des Gesetzgebers auf wenige Fälle punktuell begrenzt und Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung. Nur eine gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche begründen, so wie es bei den diversen Ad-hoc-Hilfsprogrammen erfolgt ist.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 033/2022 vom 17.03.2022 zum Urteil vom 17.03.2022, Az. III ZR 79/21

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