Für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung muss die vollstreckbare Ausfertigung im Original vorliegen und bei elektronischer Zustellung durch den Anwalt qualifiziert elektronisch signiert sein.
Im konkreten Fall lag ein Vergleichsbeschluss bezüglich eines Arbeitszeugnisses vor, das die Arbeitgeberin aber weiterhin nicht erteilte. Die Arbeitnehmerin leitete deshalb die Zwangsvollstreckung ein. Obwohl die Arbeitgeberin das Zeugnis tatsächlich zu spät lieferte, blieb die Arbeitnehmerin auf den Kosten der Zwangsvollstreckung sitzen. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Beschluss vom 30.04.2026 zu Az. 9 Ta 40/26, dass die Zwangsvollstreckung von vornherein unzulässig war, da es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlte. Schließlich müsse eine mit besonderem elektronischen Anwaltspostfach übermittelte eingescannte Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs für die Zustellung von Anwalt zu Gegenanwalt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um sie anwaltlich zu beglaubigen. Ein bloßer Scan allein genügt dafür nicht.
beck-aktuell, Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG, Meldung vom 23.06.2026