Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes steht die Beteiligung an einer stillen Gesellschaft einer abhängigen Beschäftigung und damit der Sozialversicherungspflicht nicht entgegen.
Denn bei Vorliegen einer reinen Gewinnbeteiligung besteht für den Niederlassungsleiter lediglich das Risiko, die Kapitaleinlage einzubüßen. Eine eigene unternehmerische Freiheit geht damit jedoch nicht einher. Vielmehr führen angestellte Niederlassungsleiter mit einer von der Ertragslage des Unternehmens unabhängigen festen Vergütung die Geschäfte nicht wie ein Eigentümer und können wesentliche Entscheidungen auch nicht verhindern. Ein nennenswertes Unternehmerrisiko ist ebenfalls nicht vorhanden, solange eine Beteiligung an Verlusten, die über die erbrachte Vermögenseinlage hinausgeht, nicht vereinbart ist.
BSG, Urteil vom 24.11.2020 zu Az. B 12 KR 23/19 R