Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Klage eines VW-Kunden auf Schadenersatz für sein Dieselauto abgewiesen.
In der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der der Hersteller bestätigt, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, liegt keine Garantie der VW AG. Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen nicht. Zwar ist in dem Fahrzeug mit dem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut, ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung liegt aber gleichwohl nicht vor, da sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung trotz der Abschaltvorrichtung wirksam sind. Für betrügerischen Handeln und Sittenwidrigkeit lag kein ausreichender Vortrag vor. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wurden abgelehnt, weil die unzulässige Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletzt, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken.
Die Revision wurde zugelassen.
OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17