Das in § 2 PflegeArbbV (Pflegearbeitsbedingungenverordnung) geregelte Mindestentgelt ist „je Stunde“ festgelegt und unterscheidet dabei nicht zwischen Vollarbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Zwar kann im Arbeitsvertrag für solche „Zeiten auf Abruf“ grundsätzlich ein geringeres Entgelt vereinbart werden. In der Pflegebranche ist dies derzeit nicht möglich. Entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen sind deshalb unwirksam und es besteht Anspruch auf den vollen Stundenlohn.
BAG, Urteil vom 19.11.2014, Az. 5 AZR 1101/12