Immerhin 12.000 Euro kostete der neue Sandboden in der Reithalle, den eine Reitanlagenbetreiberin von einer professionellen auf Reitböden spezialisierten Firma einbringen ließ. Trotz des Preises waren die Nutzer aber deutlich unzufrieden: der Boden war zu tief und noch dazu rutschig. Damit einher gingen nicht nur ein höheres Verletzungsrisiko, sondern auch eine Überbeanspruchung von Gelenken und Hufen. Die Anlagenbetreiberin verlangte deshalb von dem ausführenden Unternehmen Nachbesserung, allerdings wurde diese beharrlich abgelehnt. Schließlich ließ sie den Sand auf eigene Kosten vollständig entfernen und durch eine andere Firma nochmals einen neuen Boden liefern und einbauen. Dieser wies die gewünschte Trittfestigkeit auf, war nicht zu tief sein und konnte auch die enormen Scher- und Rutschkräfte auffangen. Allerdings fielen dafür nun Kosten in Höhe von insgesamt ca. 17.000 Euro an, diese verlangte sie vom ersten Unternehmen erstattet und klagte schließlich.
Das vom Gericht beauftragte Gutachten einer Sachverständigen für Reitplatzbau kam zu dem Schluss, dass der Boden für die reiterliche Nutzung ungeeignet war und deshalb nicht der üblichen zu erwartenden Beschaffenheit eines Reitplatzbodens entsprach. Das beklagte Unternehmen wollte die Zahlungspflicht trotz dieses eindeutigen Gutachtens gleichwohl noch dadurch vermeiden, dass es vortrug, die Anlagenbetreiberin hätte doch einfach einen anderen Sand mit kleinerer Körnung untermischen können. Dies hätte weniger Kosten ausgelöst und ebenfalls die Trittfestigkeit verbessert. Sie habe deshalb gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Sachverständige teilte dazu aber ergänzend mit, dass eine solche Ausbesserung nur einen unklaren Erfolg gebracht hätte. Infolgedessen sprach das Landgericht der Anlagenbetreiberin den Erstattungsanspruch also in erster Instanz zu. Die beklagte Firma reichte allerdings zwischenzeitlich noch ein Privatgutachten ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Boden „vielleicht mit kleinen Einschränkungen – durchaus nutzbar“ gewesen wäre, man versuchte also in der Berufung noch zu retten, was nicht mehr zu retten war.
Denn selbst die labortechnische Untersuchung im Rahmen dieses Privatgutachtens hatte den zu geringen Gehalt an Feinsand bestätigt. Aus diesem Grund teilte das Oberlandesgericht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.10.2025, Az. 9 U 22/25) dazu mit, dass kleinere Einschränkungen eben doch Einschränkungen sind und gerade die Trittfestigkeit im Reitsportbetrieb essentiell ist und üblicherweise erwartet werden kann, um eine möglichst verletzungsfreie Nutzung durch Mensch und Tier zu gewährleisten. Das Oberlandesgericht bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil, der Reitplatzbauer musste zahlen.