Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen unterliegen einem Pfändungsverbot, denn Sonntage und Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz. Auch für Nachttätigkeiten besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, so dass der Gesetzgeber auch insoweit von einer Erschwernis ausgeht, wenn zu dieser Zeit gearbeitet wird. Für Zulagen, die für Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit geleistet werden, gilt diese Regelung jedoch nicht, diese profitieren nicht von einem besonderen Schutz.
BAG, Urteil vom 23.08.2017, Az. 10 AZR 859/16