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Tierhalter haften auch dann, wenn eingreifende Helfer zu Schaden kommen

Im entschiedenen Fall hatte ein Hund sich auf die Katze der Nachbarin gestürzt und diese am Kopf gepackt. Die Nachbarin hatte einzugreifen versucht und wollte die Tiere mithilfe eines Besens trennen. Weil zu diesem Zeitpunkt winterliche Verhältnisse mit Glätte herrschten, kam sie dabei allerdings zu Fall und erlitt Verletzungen sowohl am Hand- als auch am Kniegelenk. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach der Geschädigten Schmerzensgeld zu. Denn die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters besteht bereits dann, wenn eine Verletzung kausal auf das Tierverhalten zurückzuführen ist. Nicht erforderlich ist dabei eine unmittelbar durch das Tier bewirkte Verletzung. Vielmehr genügt es, wenn sich jemand durch die von dem Tier herbeigeführte Gefahr zu einem helfenden Eingreifen veranlasst sieht. Die Tiere zu trennen war in diesem Fall völlig naheliegend.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023, Az. 4 U 249/21

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Meldung vom 30.01.2023

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