Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung stellt auch bei Auszubildenden einen wichtigen Grund zu deren Kündigung dar. Dies gilt z.B. bei einem Kassenfehlbestand eines angehenden Bankkaufmanns und zugleich erfolgter Offenbarung von Täterwissen durch den Azubi. In diesem Fall ist dem Ausbilder auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten eines Ausbildungsverhältnisses die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar.
BAG, Urteil vom 12.02.2015, Az. 6 AZR 845/13