Ein Ehegatte kann die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen. Zwar regelt das BGB eine generelle Vertretungsmacht unter Ehegatten nicht, aber nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Abzustellen ist dabei auf den individuellen Zuschnitt der Familie.
BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: XII ZR 94/17